Unfallregulierung

Zu den Aufgaben eines Anwalts für Verkehrsrecht gehört u.a. die Unfallregulierung. Dabei geht es hauptsächlich um die Abwicklung der aus einem Verkehrsunfall resultierenden Ansprüche und um die Frage, wer von wem wie viel verlangen kann.

Schadensersatzansprüche gegenüber einem Unfallbeteiligten bzw. gegenüber der Haftpflichtversicherung können nach einem Unfall geltend gemacht werden. Sie haben Anspruch auf Beratung durch einen eigenen Rechtsanwalt. Lassen Sie sich nicht abspeisen von der gegnerischen Versicherung. Die Versicherung hat nur ihren eigenen Vorteil im Sinn! Lassen Sie sich beraten!

Zu unterscheiden ist hier zwischen Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld. Schadensersatzansprüche sind z.B. die Ansprüche auf Wiederherstellung des eigenen Fahrzeugs (Reparaturansprüche) oder auch Ansprüche auf Ersatz von unfallbedingten Einkommensausfällen oder Kosten der ärztlichen Behandlung, soweit diese nicht von einer Krankenversicherung gezahlt werden. Schmerzensgeldansprüche sind dagegen Ansprüche für erlittene Schmerzen.



Schadenersatz


Für einen Unfallschaden an dem in Ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeug hat grundsätzlich der Schädiger aufzukommen. Sie können sowohl den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten oder aber - ohne Reparatur - die fiktiven Reparaturkosten verlangen, sofern Sie Eigentümer des Fahrzeugs sind.

Wenn das Fahrzeug geleast ist, sind Sie zwar Halter, aber nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Als Halter können Sie den Unfallschaden zwar gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen. Sie sind aber verpflichtet, dem Leasinggeber Mitteilung von dem Unfall zu machen. In aller Regel ist der Leasinggeber damit einverstanden, dass Sie die Abwicklung der Reparatur und deren Regulierung selbst in die Hand nehmen. Das gilt aber nur, wenn Sie das Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lassen. Bei fiktiver Abrechnung der Reparatur geht der als Schadensersatz zu zahlende Betrag jedoch an den Leasinggeber, weil das Fahrzeug durch den nicht reparierten Schaden ja an Wert verloren hat.

Ähnlich ist es dann, wenn Sie das Fahrzeug mit einem Kredit finanziert haben. Dann stehen Sie zwar im Kaufvertrag als Käufer und -zunächst Eigentümer. Mit dem Kreditvertrag hat sich allerdings die finanzierende Bank regelmäßig das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug überschreiben lassen. Somit sind Sie ebenfalls nicht als Eigentümer des Fahrzeugs anzusehen. Mit der Sicherungsübereignung wurde die finanzierende Bank Eigentümer des Fahrzeug. Wenn in dem Kreditvertrag nichts anderes vereinbart ist, steht damit auch nur der finanzierenden Bank der Schadensersatzanspruch zu. Allerdings sind im kreditfinanzierten Fall die Zahlungen an die Bank auf die Kreditraten anzurechnen (anders als im Falle des Leasings).

Das trifft zunächst nur auf den reinen Sachschaden (=Reparaturschaden) am Fahrzeug zu. Wenn darüber hinaus auch eine Wertminderung festgestellt wird, steht der Wertminderungsbetrag ebenfalls dem Eigentümer, also dem Leasinggeber bzw. der finanzierenden Bank, zu. Auch hier ist der an die Bank ausgezahlte Wertminderungsbetrag auf die Kreditraten (nicht Leasingraten) anzurechnen.



Nutzungsausfall

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Für die Zeit, in der Sie das Fahrzeug schadensbedingt nicht benutzen können, steht Ihnen möglicherweise eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese verbleibt dann allerdings bei Ihnen als Halter und Nutzer des Fahrzeugs. Eien Nutzungsausfallentschädigung steht aber nur zu, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird.



Schmerzensgeld

Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld nach einem Unfall mit einem anderen hat der Unfallgeschädigte gegenüber dem Unfallverursacher. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt sowohl von der Art und Schwere der Verletzungen als auch von einem möglichen Mitschuldanteil ab.